Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der FUJIFILM Wako Chemicals Europe GmbH (Stand: Juni 2018)

1. Geltungsbereich

1.1

Für den Verkauf und die Lieferung von Produkten der FUJIFILM Wako Chemicals GmbH (nachfolgend „Produkt(e)“) und damit verbundenen Leistungen sowie für die Unterbreitung von Angeboten gelten ausschließlich diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Allgemeine Lieferbedingungen“) sowie etwaige vorrangig geltende Sondervereinbarungen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die FUJIFILM Wako Chemicals GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) mit seinen Vertrags-partnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Produkte und damit verbundenen Leistungen abschließt. Sie gelten auch für die zukünftige Lieferung von Produkten und Leistungen oder die Übermittlung von Angeboten an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1

Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine schriftlich bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2

Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung oder den Auftrag des Auftraggebers in Textform (z.B. per E-Mail, Fax) bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2.3

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich Abweichungen von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2.4

Angaben des Verkäufers zu den Eigenschaften der Produkte in Prospekten, Angeboten oder Auftragsbestätigungen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere grafische Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und gelten nur als unverbindliche Hinweise und gehören nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als Angabe zur Beschaffenheit vereinbart sind.

2.5

Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien, sind für den Verkäufer nur in dem Umfang verbindlich, in welchem sie schriftlich vereinbart sind, ausdrücklich als „Garantie“ oder „Beschaffenheitsgarantie“ bezeichnet werden und die sich daraus ergebenden Pflichten ausdrücklich festlegen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.6

Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich entsprechend der Angabe in der Auftragsbestätigung des Verkäufers entweder in EURO (EUR) oder US-$ (USD) oder Japanischen Yen (JPY) ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3.2

Bis zur Lieferung der Produkte behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Preise entsprechend angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags nicht nur unerhebliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (z.B. aufgrund von Änderungen der Preise für Rohstoffe und Materialien, Änderung der Kosten für den Transport der Produkte oder sonstige Preisänderungen der Zulieferer oder Wechselkursschwankungen) eintreten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Bestimmtheit vorhersehbar waren. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, erfolgt. Auf Verlangen wird der Verkäufer dem Auftraggeber die Gründe für die Preisanpassung nachweisen. Im Falle einer laufenden Lieferbeziehung kann der Verkäufer unter denselben Voraussetzungen die für zukünftige Bestellungen vereinbarten Preise anpassen.

3.3

Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem Konto des Verkäufers. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.4

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gemäß Ziffer 7 Absatz 3 Satz 4 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unberührt.

3.5

Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Auftraggeber auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzverfahren, Pfändungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte) und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen des Verkäufers FCA (Incoterms 2010) ab Werk oder Lager.

4.2

Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind stets unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart worden ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3

Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4.4

Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Verkäufer wird dem Auftraggeber den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung vier Monate oder länger, können beide Parteien vom betroffenen Vertrag zurücktreten.

4.5

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist, insbesondere wenn die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Auftraggeber dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine erheblichen zusätzlichen Kosten entstehen. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.6

Gerät der Verkäufer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

5.1

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Neuss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

5.2

Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

5.3

Im Falle eines Versendungskaufs geht die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts spätestens mit Beginn des Verladevorgangs auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.

5.4

Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn er das Produkt nicht mit Ablauf der verbindlichen Lieferfrist oder an dem verbindlichen Liefertermin annimmt. Im Falle einer unverbindlichen Lieferfrist oder eines unverbindlichen Liefertermins kann der Verkäufer dem Auftraggeber mitteilen, dass das Produkt bereit steht; nimmt der Auftraggeber das Produkt nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an, gerät er in Annahmeverzug.

5.5

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegen-stände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5.6

Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Installation und Abnahme

6.1

Im Falle der von dem Verkäufer durchgeführten Aufstellung, Installation oder Inbetriebnahme des Produkts beim Auftraggeber ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, auf eigene Kosten den künftigen Standort des Produkts in Übereinstimmung mit unseren Anweisungen für die Installation vorzubereiten.

6.2

In den Fällen der Ziffer 6 Absatz 1 hat der Auftraggeber das Produkt nach Abschluss der Arbeiten des Verkäufers unverzüglich durch Abgabe einer schriftlichen Abnahmeerklärung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Das Produkt gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Produkt nicht innerhalb einer von dem Verkäufer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist.

6.3

Außer zur Durchführung eines unter unserer Aufsicht erfolgenden Test- oder Probebetriebs darf der Auftraggeber das Produkt vor der Abnahme nicht in Betrieb nehmen. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannte Pflicht gilt das Produkt als abgenommen.

7. Gewährleistung, Sachmängel

7.1

Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Lieferung des Produkts oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, beginnt die Jahresfrist mit der Abnahme des Produkts. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn (a) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (b) eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen wurde (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist). Im Falle von Schadensersatzansprüchen gelten diese Beschränkungen weiterhin nicht in folgenden Fällen: (a) schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (b) Vorsatz und (c) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Verkäufers.

7.2

Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig von dem Auftraggeber oder dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer keine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Produkts oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Produkts ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist das beanstandete Produkt von dem Auftraggeber frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das Produkt sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.3

Bei Sachmängeln der gelieferten Produkte ist der Verkäufer nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.4

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der in Ziffer 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.5

Bei Mängeln von Produkten anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, kann der Verkäufer seine Gewährleistungs-ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

7.6

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers das gelieferte Produkt ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.7

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Produkte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

8. Haftung

8.1

Der Verkäufer haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten des Verkäufers, welche nicht Organe oder leitenden Angestellten des Verkäufers sind, grob fahrlässig verursacht werden.

8.2

In den Fällen der Ziffer 8 Absatz 1 ist die Ersatzpflicht des Verkäufers auf einen Betrag in Höhe von EUR 2.000.000,-- (in Worten: „Euro zwei Millionen“) je Schadensfall beschränkt.

8.3

In den Fällen der Ziffer 8 Absatz 1 haften wir nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder indirekte Schäden.

8.4

In den Fällen der Ziffer 8 Absatz 1 beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Auftraggebers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängeln richtet sich nach Ziffer 7 Absatz 1.

8.5

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung (a) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) wegen Vorsatz, (c) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des Verkäufers, (d) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (e) aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie (diesbezüglich gilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebende Haftungsregelung bzw. Verjährungsfrist) sowie (f) aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.6

Soweit die Haftung des Verkäufers vorstehend in Ziffer 8 Absatz 1 bis 4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Organe, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte des Verkäufers.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Das gelieferte Produkt bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller dem Verkäufer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen aus deren laufender Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verkäufers („Vorbehaltsware”). Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem gelieferten Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden vor.

9.2

Der Auftraggeber ist zur Verfügung über Vorbehaltsware nur befugt bei Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und wenn sichergestellt ist, dass die daraus entstehenden Forderungen auf den Verkäufer übergehen.

9.3

Die dem Auftraggeber aus der Veräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt dieser bereits mit Abschluss des Vertrags mit allen Nebenrechten als Sicherheit an den Verkäufer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer wird die Forderungen nicht einziehen, solange und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt einer dieser Fälle vor, hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren; er ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

9.4

Nach einem Rücktritt vom Vertrag ist der Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – berechtigt, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zurückzunehmen und zu diesen Zwecken die Geschäftsräume des Auftraggebers während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Nach Rücknahme und vorheriger Androhung ist der Verkäufer zur angemessenen Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten.

9.5

Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, erforderlichenfalls auf eigene Kosten warten zu lassen, angemessen zu versichern und unentgeltlich zu lagern. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen (z.B. Pfändungen) hat der Auftraggeber dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

9.6

Jede Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt für den Verkäufer. Erfolgt diese mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen, oder wird die Vorbehaltsware mit solchen fremden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen; für die neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Erfolgt eine Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Auftraggeber dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum.

9.7

Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 9 vereinbarte Eigentumsvorbehalt zur Wirksamkeit der Vornahme weiterer Handlungen (z.B. Registrierung) bedarf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 9 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, nach der anwendbaren lokalen Rechtsordnung aber andere Sicherungsrechte zur Absicherung des Verkäufers bestehen, so ist der Verkäufer befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutz seiner Eigentumsrechte oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Vorbehaltsware treffen will.

10. Schlussbestimmungen

10.1

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Neuss oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Neuss ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2

Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

10.3

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

10.4

Der Auftraggeber darf die ihm obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ganz oder teilweise abtreten. Der Verkäufer kann die ihm obliegenden Rechte und Pflichten insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz (AktG) abtreten.

11. Einhaltung von Vorschriften, Export und Entsorgung

11.1

Der Auftraggeber hat alle einschlägigen gesetzlichen Regelungen, regulatorische und behördliche Anforderungen und insbesondere alle einschlägigen Exportkontroll-, Ausfuhr- und Einfuhrbestimmungen der EU und der USA einzuhalten. Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen einzuholen, insbesondere diejenigen, die zur Ein- und Ausfuhr, zum Weiterverkauf oder zur Nutzung des Produkts erforderlich sind.

11.2

Der Auftraggeber hat alle ihm zugänglich gemachten Bedienungs-, Gebrauchs-, Warn- und Entsorgungshinweise des Herstellers zu beachten.

11.3

Der Auftraggeber stellt den Verkäufer bei einem Verstoß gegen seine Pflichten aus den Ziffern 14.1 und 14.2 von Ansprüchen Dritter frei. Der Verkäufer kann die Lieferung gegenüber dem Auftraggeber zurückbehalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Auftraggeber gegen diese Pflichten verstoßen würde oder wenn nicht alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Lizenzen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Verkäufers zurückzuführen ist.

11.4

Der Verkäufer nimmt keine Transportverpackung und andere Verpackungen zurück, die in der Verpackungsordnung aufgeführt sind. Der Auftraggeber hat diese Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein privater Endverbraucher im Sinne der Verpackungsordnung ist.

11.5

Die ordnungsgemäße Entsorgung des Produkts liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Soweit der Verkäufer aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen dazu verpflichtet ist, nimmt der Verkäufer die von ihm hergestellten Produkte auf Verlangen des Auftraggebers zum Zwecke der Entsorgung zurück. Die dadurch entstehenden angemessenen Kosten trägt der Auftraggeber.